|
1. Allgemeines
2. Vertragsschluss
3. Preise
4. Zahlung
5. Lieferung und
Lieferverzug
6. Abnahme
7. Eigentums-
vorbehalt
8. Rechte wegen
nicht vertrags
gemäß erbrachter
Leistung
9. Haftung
10. Erfüllungsort,
Gerichtsstand
und anwendbares
Recht
|
|
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB
|
|
 |
|
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen liegen die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Zu anderen als diesen Bedingungen schließen wir keine Rechtsgeschäfte ab. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind immer freibleibend. Ein Vertrag kommt mit uns erst zustande, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt wird. Soll von der Schriftform abgewichen werden, so muss auch dies schriftlich erfolgen.
3. Preise
Soweit dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, sind sämtliche Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
4. Zahlung
Unsere Forderung ist am Tag der Rechnungserstellung fällig (§ 271 BGB). Unseren Ansprüchen gegenüber kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Jede Zahlung wird für die älteste, fällige Rechnung verwendet. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen trägt der Käufer und sind sofort zur Zahlung fällig.
|
|
|
|
5. Lieferung und Lieferverzug
Unsere Leistung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Im Fall der Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir zum Rücktritt berechtigt. Werden nachträglich Vertrags-änderungen vereinbart, sind Liefertermine oder Lieferfristen neu zu bestimmen.
Ist uns nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist Schadensersatz statt Leistung bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer gegenüber ausgeschlossen. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz statt Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf einer Frist von drei Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Wird uns, während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzung. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Während der Dauer der beschriebenen Leistungsstörungen eingetretene Preisänderungen der Rohstoffe zur Herstellung des Kaufgegenstandes berechtigen uns, diese Preiserhöhungen an den Käufer weiterzugeben. Bedingen diese Preissteigerungen eine Preiserhöhung des Kaufgegenstandes von mehr als 5% oder führen diese Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
Bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder dem Zahlungswillen des Käufers, stehen uns die Rechte nach § 321 BGB zu.
6. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von 2 Wochen nach dem Zugang der Erklärung unseres Lieferwillens abzunehmen. Im Fall der Nichtabnahme innerhalb von zwei Wochen können wir die Lieferung ablehnen und von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Verlangen wir in diesem Fall Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, soweit wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum; dies gilt auch für Scheck-/Wechsel-Zahlungen.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm nicht gestattet.
Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorbehaltsabtretung hiermit an. Ungeachtet von der Abtretung und unserem Einziehungsrecht ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragsparteien darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.
Wir verpflichten uns, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherungen nach Wahl und auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20% überstiegen wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.
|
|
|
|
|
8. Rechte wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
DAnsprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren, soweit nicht § 377 HGB ein anderes bestimmt. Etwaige Mängel sind uns schriftlich anzuzeigen.
Die Prüfung der Ware hat stets vor der Weiterverarbeitung stattzufinden.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
|
|
|
|
|
9. Haftung
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Für leichtfahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für den von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schaden.
|
|
|